Satzung

 

des

 

Arbeiter-Samariter-Bundes

 

Regionalverband Berlin-Nordost e.V.

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. November 2004,

zuletzt geändert aufgrund der Beschlusslage der Mitgliederversammlung am 14.03.2026

 

 

 

§   1                        Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

§   2                        Wesen und Aufgaben

§   3                        Sicherung der Gemeinnützigkeit

§   4                        Mitgliedschaft im Landesverband

§   5                        Mitgliedschaft im Regionalverband

§   6                        Mitgliederrechte und –pflichten

§   7                        Beendigung der Mitgliedschaft

§   8                       Organe

§   9                       Mitgliederversammlung

§ 9a                       Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 10                       Vorstand

§ 11                       Geschäftsführung

§ 12                       Fachkreise/Verbandsforum

§ 13                       Kontrollkommission

§ 14                       Aufsicht

§ 15                       Ordnungsmaßnahmen

§ 16                       Schiedsgericht

§ 17                       Richtlinien

§ 18                       Beurkundung von Beschlüssen

§ 19                       Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

 

 

§ 1       Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Regionalverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Berlin-Nordost e.V.“, abgekürzt ASB. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer VR 24776 B eingetragen.

 

(2)   Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Berlin-Nordost e.V.“.

 

(3)   Sitz und Gerichtsstand des Regionalverbandes befinden sich in Berlin.

 

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Wesen und Aufgaben

 

(1)   Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

 

(2)   Zweck des Vereins ist

1.     die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO),

2.     die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),

3.     die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),

4.     die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO),

5.     die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO),

6.     die Förderung internationaler Gesinnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO),

7.     die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),

8.     die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sowie

9.     die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

 

(3)   Zu den Aufgaben des Regionalverbandes gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug. Er nimmt auf Ebene der ihm zugeordneten politischen Bezirke insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.     Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;

2.     Förderung des ehrenamtlichen Engagements;

3.     Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen, Sanitätswesen, Gesundheitspflege und Katastrophen- und Zivilschutz im Einvernehmen mit dem Landesverband;

4.     Durchführung der Breitenausbildung im Einvernehmen mit den regionalen Gliederungen im Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie des Schwimmsports;

5.     Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen in Abstimmung mit dem Landesverband;

6.     Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Nachwuchsförderung;

7.     Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;

8.     Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;

9.     Öffentlichkeitsarbeit;

10.  Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundes- und Landesverband;

11.  Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, karitativer Arbeit und der Jugendhilfe;

12.  Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regelmäßige Beratung und Abstimmung;

13.  Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;

14.  Mitwirkung in der Sozialplanung;

15.  Vertretung und Repräsentation des ASB auf  bezirkspolitischer Ebene;

16.  Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben;

17.  das planmäßige Zusammenwirken mit anderen ASB-Gliederungen und ASB-Gesellschaften im Sinne der ASB-Bundesrichtlinie, soweit es sich bei diesen um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, sowie sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften in Gestalt eines aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirkens. Das aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken dient dabei der Realisierung der in Absatz 2 genannten Satzungszwecke durch Nutzung aller denkbaren und erlaubten gesellschafts- und verbandsrechtlichen Gestaltungen. Es erfolgt insbesondere durch die Erbringung oder Inanspruchnahme von Kooperationsleistungen in Form von Verwaltungsdienstleistungen, Nutzungsüberlassungen von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, Personalüberlassungen oder anderen Dienstleistungen, die der gemeinschaftlichen Verwirklichung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch die beteiligten Körperschaften dienen.

 

§ 3       Sicherung der Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(1)    Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können auch Vergütungen für Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

(2)   Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4       Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband

 

Der ASB Regionalverband Berlin-Nordost e.V. und seine Mitglieder sind Mitglieder im Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e.V. und im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V..

 

§ 5       Mitgliedschaft im Regionalverband

 

(1)   Mitglieder des Regionalverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied der für den neuen Wohnsitz zuständigen regionalen Gliederung zu werden.

 

(2)   Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhält der Regionalverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder Regionalverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.

 

(3)   ASB-Gesellschaften im Sinne des Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der Regionalverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.

 

(4)   Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinauswirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 6       Mitgliederrechte und –pflichten

 

(1)   Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Berlin - Nordost, im ASB Landesverband Berlin e.V. und im ASB Deutschland e.V.

 

(2)   Der Regionalverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.

 

(3)   Die korporativen Mitglieder des Regionalverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten jeweils ohne Stimmrecht aus.

 

(4)   Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.

 

(5)   Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder, die natürliche Personen sind können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband endet auch die Organstellung oder das Mandat.

 

(6)   Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der Regionalverband seinen Sitz hat.

 

§ 7      Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch

·        Austritt, der schriftlich zu erklären ist,

·        Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,

·        Ausschluss,

·        Tod (bei natürlichen Personen),

·        Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).

 

(2)   Ein Wiedereintritt ist möglich.

 

(3)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des Regionalverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Das Mitglied hat den Austritt gegenüber dem Landes- und Bundesverband unmittelbar zu erklären.

 

(4)   Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

 

(5)   Bei Austritt oder Ausschluss verliert der Regionalverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

(6)   Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Regionalverbandes an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Landes- und Bundesverband haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

§ 8       Organe

 

Organe des Regionalverbandes sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

2.     das Präsidium,

3.     der Vorstand,

4.     die Geschäftsführung,

5.     die Kontrollkommission.

 

§ 9       Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.

 

(2)       Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1.     den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,

2.     den Jahresabschluss des Regionalverbandes entgegenzunehmen,

3.     den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,

4.     Anträge an die Landeskonferenz und den Landesausschuss zu beschließen,

5.     alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,

6.     das Präsidium zu berufen und abzuberufen,

7.     den von der regionalen Gliederung der Arbeiter-Samariter-Jugend gewählten Jugendleiter zu bestätigen,

8.     Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,

9.     über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,

10. Änderungen der Satzung zu beschließen,

11. über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.

 

(3)       Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

 

(4)       Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Jeder Samariter hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(5)       Die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versammlung, der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen durch Aushang in der Geschäftsstelle und allen Niederlassungen des Regionalverbandes und, soweit eine solche besteht, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Regionalverbandes anzuzeigen. Die Mitglieder können über die ASB – Mitgliederzeitschrift, per ASB- Newsletter, per Anzeige in der Tageszeitung, in der auch das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht oder per elektronischer Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden. Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden.

 

(6)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

1.  wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;

2.  wenn die Einberufung von einem Prozent der Mitglieder des Regionalverbandes verlangt wird;

3.  wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.

 

(7)       Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

4.  von den stimmberechtigten Mitgliedern,

5.  vom Vorstand des Regionalverbandes,

6.  von der Kontrollkommission des Regionalverbandes,

7.  vom Landesvorstand,

8.  vom Verbandsforum auf regionaler Ebene,

9.  von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).

 

(8)         Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.  
 

(9)       Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein - Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

 

(10)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.

 

§ 9a Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1)         Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Regionalvorstands erfolgen:

  1. als physische Zusammenkunft der Mitglieder der Mitgliederversammlung (sog. Präsenzkonferenz),

  2. als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder der Mitgliederversammlung zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat u.ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzkonferenz) oder

         3. ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. virtuelle Mitgliederversammlung).

 

  Der Grundsatz für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung. Wird die Mitgliederversammlung als Online-Präsenzveranstaltung (Nr. 2) oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Nr. 3) durchgeführt, gelten die Mitglieder der Mitgliederversammlung, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Mitgliederversammlung teilnehmen, als anwesend.

 

(2)         Der Regionalvorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen.

 

(3)         Ohne einen entsprechenden Beschluss des Regionalvorstands hat kein Mitglied der Mitgliederversammlung einen Anspruch darauf, mittels technischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 teilzunehmen.

 

(4)         Näheres zum Verfahren, insbesondere dem Zugang zu den Mitgliederversammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 regeln die Absätze 5 und 6.

 

(5)         Bei der Durchführung von Online-Präsenzkonferenz (Absatz 1 Nr. 2) wird den Mitgliedern der Mitgliederversammlung, die nicht (physisch) anwesend sind, der Zugang zu einem Chatroom bzw. der Zugang zu einer Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht. Mitglieder der Mitgliederversammlung müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Präsenzveranstaltung gültig. Mitglieder der Mitgliederversammlung, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail.

Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder der Mitgliederversammlung, von denen der Verein keine E-Mail-Adresse besitzt, erhalten ihr Passwort dadurch, dass sie sich mittels eines vom Verein vorgehaltenen Online-Anmeldetools durch eine E-Mail unter Nennung ihrer Mitgliedsnummer anmelden. Nach erfolgter Anmeldung und Registrierung erhalten diese Mitglieder ebenfalls ihr Passwort durch eine gesonderte Mail.

 

(6)         Bei der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen (Absatz 1 Nr. 3) gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

 

(7)         Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

 

(8)         Der Regionalvorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Delegiertenrechte in der Mitgliederversammlung zu treffen. Im Falle einer Online-Präsenzveranstaltung (Absatz 1 Nr. 2) oder einer virtuellen Mitgliederversammlung (Absatz 1 Nr. 3) kann der Regionalvorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

(9)         Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Regionalvorstand im Beschlusswege entscheidet. Dabei hat der Regionalvorstand den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder der Mitgliederversammlung in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen.

 

(10)     Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software) für die Online-Präsenzkonferenz (Absatz 1 Nr. 2) und für die virtuelle Mitgliederversammlung (Absatz 1 Nr. 3) legt der Vorstand im Beschlusswege fest. Dabei hat er ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen.

 

(11)     Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung bei Online-Präsenzkonferenz (Absatz 1 Nr. 2) und virtuellen Mitgliederversammlungen (Absatz 1 Nr. 3) führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung nicht dazu, gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

 

§ 10    Vorstand

 

(1)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

 

(2)       Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen kann die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise, wenn es der Umfang des Geschäftsbetriebes des Regionalverbandes erfordert. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor. Hat der Vorstand keine Geschäftsführung bestellt nimmt er die Geschäftskreise des § 11 Abs. 1 bis 3 selbst wahr.

 

(3)       Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:

1.     die strategischen Ziele des Regionalverbandes periodisch festzulegen,

2.     die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,

3.     den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,

4.     eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,

5.     die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,

6.     nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,

7.     Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,

8.     die Mitgliederversammlungen einzuberufen,

9.     die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen,

10. die Entlastung der nach § 30 BGB als besondere Vertreter des Vereins berufenen Geschäftsführer vorzunehmen.

 

(4)       Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass

1.     im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden,

2.     die ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungs-vereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,

3.     die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Regionalverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.

 

(5)       Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung,

1.     die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2.     für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3.     dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.

(6)       Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung.

 

(7)       Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretende, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Sitzung, die als Präsenzveranstaltung, als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten werden kann. 

(8)       Der Vorstand besteht aus:

1.     einer/einem Vorsitzenden,

2.     einer/einem bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3.     mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

4.     Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband durch die/den Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch den Vorsitzenden oder einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

(9)       Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein und darf die Zahl sieben nicht überschreiten.

 

(10)    Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Der nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 bestätigte Jugendleiter der regionalen Gliederung der Arbeiter-Samariter-Jugend ist berechtigt an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

 

(11)    Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Soweit ärztlicher Sachverstand nicht für den Vorstand gewonnen werden kann, ist ein Arzt vom Vorstand zu seiner Beratung zu berufen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.

 

(12)    Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.

 

(13)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.

 

(14)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

 

(15)    Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.

 

(16)    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 11    Geschäftsführung

 

(1)       Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

 

(2)       Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

1.     der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,

2.     die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans,

3.     der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,

4.     die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,

5.     die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulante, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen,

6.     die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,

7.     die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,

8.     die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,

9.     die Öffentlichkeitsarbeit,

10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,

11. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.

 

(3)       Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:

1.     die Verlegung der Geschäftsstelle,

2.     die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,

3.     die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,

4.     die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

5.     der Abschluss von Tarifverträgen.

Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

 

(4)       Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand,

1.     die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,

2.     für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,

3.     die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.

 

(5)       Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:

1.     Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Regionalverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.

2.     Die Geschäftsführung hat dem Vorstand

·        regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Regionalverbandes zu berichten,

·        jährlich bis zum 30.9. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,

·        spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Regionalverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.

3.     Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei

·        Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,

·        außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.

 

(6)       Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.

 

(7)       Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.

 

(8)       Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.

 

(9)       Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.

 

(10)    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.

 

(11)    Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristete Anstellung ist möglich.

 

(12)    Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

 

(13)    Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Regionalverbandes mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.

 

(14)    Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

 

§ 12    Fachkreise/Verbandsforum

 

Der Regionalverband kann Fachkreise und ein Verbandsforum einrichten.

 

(1)       Fachkreise

1.     Für jeden Fachbereich freiwilliger Mitarbeit im ASB können durch Vorstandsbeschluss Fachkreise bzw. Fachdienste (im folgenden Fachkreise genannt) eingerichtet werden. Dabei ist der Tätigkeitsbereich des Fachkreises zu beschreiben.

2.     Der Fachkreis wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Die/Der Sprecher/in moderiert die Beratungen des Fachkreises und vertritt diesen gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann durch Beschluss an die/den Sprecher/in des Fachkreises weitere fachbezogene Aufgaben delegieren.

3.     Jeder Fachkreis hat ein Antragsrecht an den Vorstand des Regionalverbandes.

4.     Ein Fachkreis besteht im Regionalverband ASB Berlin-Nordost aus allen Freiwilligen, die in dem jeweiligen Fachkreis tätig sind. Er organisiert die freiwillige Tätigkeit im Rahmen der im Verbandsforum beratenen und vom Vorstand verabschiedeten Vorgaben.

(2)       Verbandsforum

1.     Zur Koordinierung der Fachkreise und Gruppen von Freiwilligen und zur Beratung von Vorstand und Geschäftsführung in fachlichen Fragen der Dienstleistungen der Gliederung kann ein Verbandsforum eingerichtet werden.

2.     Die Bildung des Verbandsforums dient auch der Interessenvertretung der Fachkreise in den Organen des RV.

3.     Mitglieder des Verbandsforums sind neben dem Vorstand und der Geschäftsführung die Sprecher/innen der Fachkreise sowie vom Vorstand berufene interne und externe Fachkräfte.

4.     Das Verbandsforum tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung und unter Vorsitz des Vorstandes.

5.     Auf Wunsch von mindestens 25 Prozent seiner Mitglieder ist das Verbandsforum einzuberufen.

 

§ 13    Kontrollkommission

 

(1)       Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regionalverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie insbesondere die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.

 

(2)       Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Regionalverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.

 

(3)       Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

 

(4)       Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.

 

(5)       Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

 

(6)       Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Regionalvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

 

(7)       Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.

 

(8)       Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

(9)       Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.

 

(10)    Die Kontrollkommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die genaue Zahl der Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission ist unzulässig.

 

(11)    Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(12)    Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13 bis 16 entsprechend.

 

§ 14    Aufsicht

 

(1)   Der Regionalverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.

 

(2)   Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.

 

§ 15    Ordnungsmaßnahmen

 

(1)       Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

1.     gegen die für sie geltenden Satzungen, Bundesrichtlinien oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;

2.     Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;

3.     gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;

4.     den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese gefährden;

5.     die Steuerbegünstigung verlieren.

 

(2)       Vereinsordnungsmittel sind:

1.     Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;

2.     Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;

3.     Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;

4.     Abberufung aus Organstellungen;

5.     Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.

Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.

 

(3)       Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.

 

(4)       Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.

 

(5)       In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.

 

(6)       Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

 

(7)       Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

 

(8)       Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

 

(9)       Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.

 

(10)    Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach § 17 der Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.

 

§ 16    Schiedsgericht

 

(1)   Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung für die betroffenen Parteien entschieden.

 

(2)   Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über

  1. Streitigkeiten zwischen

·        Gliederungen des ASB,

·        korporativen Mitgliedern,

·        Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Vorstand und Geschäftsführung,

  1. die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen sowie über Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.

 

(3)   Das Schiedsgericht hat mindestens zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kammern werden im Wechsel tätig. Die Vorsitzenden der Kammern des Schiedsgerichts werden von der Bundeskonferenz für 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Kammern dürfen kein anderes Mandat im ASB haben und keine hauptamtlichen Mitarbeiter des ASB sein. Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer.

 

(4)   Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

(5)   Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.

 

(6)   Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die vom Bundesausschuss zu beschließende Schiedsordnung.

 

§ 17    Richtlinien

 

Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in der jeweils geltenden Fassung sind für den Regionalverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 18    Beurkundung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 19    Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

 

(1)   Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

(2)   Satzungs- und Richtlinienänderungen oder –ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Landesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Bundesverband, ansonsten je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.